2.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden damit nicht rein gerichtsorganisatorische Gründe für die Verfahrenstrennung genannt. Vielmehr ist das unentschuldigte Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung der Grund für die Verfahrenstrennung. Es besteht vorliegend nicht nur abstrakt die Möglichkeit, sondern es ist konkret damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer zu einer neu angesetzten Hauptverhandlung wiederum nicht erscheinen würde.