Die Rollenverteilung der Beteiligten könne auch in zwei separat geführten Verfahren geklärt werden, ohne dass die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen bestehe. Unbestrittenermassen gehe mit einer Verfahrenstrennung ein gewisser Verlust von Parteirechten einher. Allerdings sei festzuhalten, dass die Teilnahmerechte hinsichtlich der diversen Verfahrenshandlungen gewährt und die Einvernahmen parteiöffentlich durchgeführt worden seien. Damit lägen objektive und sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor.