Der Beschwerdeführer sei seit geraumer Zeit nicht erreichbar und halte sich nicht an die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2024 verlängerten Ersatzmassnahmen, weshalb er mit Haftbefehl vom 6. August 2024 zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Angesichts dessen sei höchst unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer innert absehbarer Zeit einer neuen Verhandlung stellen würde und eine neue Verhandlung in diesem Rahmen durchgeführt werden könnte. Die Rollenverteilung der Beteiligten könne auch in zwei separat geführten Verfahren geklärt werden, ohne dass die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen bestehe.