Die Mitbeschuldigten 1–4 hätten Anrecht auf ein zeitnahes Urteil, so dass es nicht legitim erscheine, deren Urteil aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit des Beschwerdeführers hinauszuzögern. Der Beschwerdeführer sei seit geraumer Zeit nicht erreichbar und halte sich nicht an die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2024 verlängerten Ersatzmassnahmen, weshalb er mit Haftbefehl vom 6. August 2024 zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei.