2.3.2. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, der Beschwerdeführer sei der Hauptverhandlung vom 27. bis 29. August 2024 entgegen seiner Pflicht zur persönlichen Teilnahme ferngeblieben. Es gehe um einen aufwendigen Straffall mit fünf Beschuldigten und umfangreichen Akten. Die vier Mitbeschuldigten, sämtliche Verteidiger, die Anklägerin, die beiden Sachverständigen sowie das Strafgericht hätten sich auf die dreitägige Verhandlung vorbereitet. Die Verhandlung sei aus Platz- sowie Sicherheitsgründen in den Räumlichkeiten der Mobilen Einsatzpolizei in Schafisheim durchgeführt worden. Damit sei ein hoher Aufwand der Polizei verbunden.