Die hierfür erforderlichen sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Sachliche Gründe für die Verfahrenstrennung können etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner Beschuldigter darstellen, nicht dagegen organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet.