erwähnten Gründe wie etwa, dass sich alle auf die Verhandlung vorbereitet hätten, dass die Verhandlung aus Platz- und Sicherheitsgründen in den Räumlichkeiten der Mobilen Einsatzpolizei in Schafisheim stattgefunden habe und dass der Aufwand der Polizei hoch sei, seien hauptsächlich gerichtsorganisatorischer Natur. Derartige Gründe vermöchten die Verfahrenstrennung nicht zu rechtfertigten. Auch die Haftsituation eines Mitbeschuldigten stelle keinen Grund für die Verfahrenstrennung dar. Dieser befinde sich unterdessen im vorzeitigen Strafvollzug und unterliege damit nicht mehr einem rigiden Haftregime.