1. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist gegen einen verfahrensleitenden Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gerichtet. Weil damit die vom Beschwerdeführer nicht gewollte Verfahrenstrennung angeordnet wurde, ist der Entscheid geeignet, dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen (vgl. hierzu etwa BGE 147 IV 188 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5). Auf die damit zulässige und frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. aber E. 3 hienach) einzutreten.