3. Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme durch die Verfahrensleitung (Art. 387 StPO) insofern die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als der Beschwerdegegner anzuweisen sei, die geplante neue Hauptverhandlung erst nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses anzusetzen. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung resp. die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.