2. 2.1. Den Parteien wurde anlässlich der Hauptverhandlung am 27. August 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verfahrenstrennung gewährt. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte, die Verhandlung sei zu vertagen und es sei neu vorzuladen. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei vorerst nicht abzutrennen. 2.2. Die Vorinstanz beschloss am 27. August 2024, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer (ST.2024.35) von den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten 1–4 (ST.2024.31–34) abgetrennt und fortan in einem separaten Strafverfahren geführt werde.