5.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, was er auch nicht behauptet, weshalb ihm für das Obsiegen keine Entschädigung auszurichten ist. Der Beschuldigte unterliegt im Beschwerdeverfahren, so dass ihm keine Entschädigung zusteht. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. August 2024 wird aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen.