In diesem Zusammenhang wird die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zudem zu prüfen haben, ob sich der Strafantrag des Beschwerdeführers vom 12. März 2024 bzw. 19. März 2024 noch gegen weitere Personen richtet, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht (vgl. E. 1.3. hiervor).