Mit der Einvernahme von E._____ liegen sodann weitere Ermittlungsansätze vor, von denen vorliegend noch Ergebnisse erwartet werden können. 4. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. August 2024 ist aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.