Nachdem E._____ bis anhin nicht zu dieser Aktennotiz und insbesondere zur angeblichen Aussage des Beschuldigten "bzgl. dem Gewehr" befragt worden ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die inkriminierte (oder eine ähnliche) Aussage gemacht und damit den Beschwerdeführer einer Drohung bezichtigt hat, was prima vista betrachtet eine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB darstellen könnte. Dass der Beschuldigte die Vorwürfe anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2024 (act. 43 ff.) bestritten hat, ändert am Gesagten nichts. Mit der Einvernahme von E.__