) keine Ergebnisse hervorgebracht hat, da dieser in den Vorfall mit dem "Gewehr" möglicherweise gar nicht involviert war und entsprechend auch nichts mitbekommen hat. Dies hat der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – denn auch nie behauptet und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm scheint diesbezüglich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen zu sein.