Weiter ergibt sich aus der Formulierung ("und"), dass es sich beim "Mail F._____" und der "Aussage B._____ bzgl. dem Gewehr" um zwei unterschiedliche Sachverhalte bzw. Vorfälle handelt bzw. dass diese nicht zwingend einen Zusammenhang zueinander aufweisen müssen. Insofern ist vorliegend nicht von Belang, dass die Einvernahme von F._____ vom 8. Juli 2024 (act. 12 ff.) keine Ergebnisse hervorgebracht hat, da dieser in den Vorfall mit dem "Gewehr" möglicherweise gar nicht involviert war und entsprechend auch nichts mitbekommen hat.