4 folgende Textpassage zu entnehmen: "[…] Es führte sogar dazu, dass seine Mitarbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten (Mail F._____ und Aussage B._____ bzgl. dem Gewehr)". Es bestehen vorliegend keine Zweifel und es ist grundsätzlich unbestritten, dass mit "dieser Person" der Beschwerdeführer und mit "B._____" der Beschuldigte gemeint sind. Weiter ergibt sich aus der Formulierung ("und"), dass es sich beim "Mail F._____" und der "Aussage B._____ bzgl. dem Gewehr" um zwei unterschiedliche Sachverhalte bzw. Vorfälle handelt bzw. dass diese nicht zwingend einen Zusammenhang zueinander aufweisen müssen.