in seiner Einvernahme die angebliche Aussage nicht bestätigen können. Ebenso bestreite der Beschuldigte, jemals eine solche Aussage gemacht zu haben. Aufgrund dieser Sachlage und der vorliegenden Beweismittel sei klar, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien und nicht bewiesen werden könnten. 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender -6-