Der Strafantrag des Beschwerdeführers basiere auf einer Aktennotiz von E._____ vom 7. November 2023. Gegenstand einer Verleumdung könne nur eine Aussage sein, die ein Täter gegenüber Drittpersonen gemacht habe. Bei dieser Aktennotiz handle es sich um ein internes Dokument, von welchem nicht bekannt sei, ob und wem dies zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Klammerbemerkung in Ziff. 4 laute wie folgt: "Aussage B._____ bzgl. dem Gewehr". Was der Beschuldigte wem gegenüber betreffend ein Gewehr gesagt haben soll, lasse sich in keiner Art und Weise "erhellen". So habe denn auch F._____ in seiner Einvernahme die angebliche Aussage nicht bestätigen können.