Gewehr)". Es sei klar, dass hier von zwei verschiedenen Sachverhalten die Rede sei. Einerseits die Aussage betreffend die E-Mail von F._____ und andererseits die Aussage des Beschuldigten. Die E-Mail von F._____ sei bereits am 11. Mai 2022 verschickt worden. Die inkriminierte Aussage seitens des Beschuldigten sei gegenüber E._____ erfolgt und nicht gegenüber F._____.