2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung das Folgende aus: Der Beschuldigte soll gegenüber F._____, ein gemeinsamer Arbeitskollege des Beschwerdeführers und des Beschuldigten, gesagt haben, dass der Beschwerdeführer ihn mit einem Gewehr bedroht habe. Gestützt auf diese Angaben sei F._____ einvernommen worden. Dieser habe ausgesagt, eine solche Äusserung durch den Beschuldigten nicht mitbekommen zu haben. Da der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht habe erhärtet werden können, sei die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.