433 StPO geltend machen, so ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchen Gründen ihm entgegen der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung eine solche Entschädigung zuzusprechen ist. 1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Verleumdung richtet. Im Übrigen ist darauf nicht einzutreten.