Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, dass die Firma D._____ AG und E._____ verurteilt sowie "Aktendokumente im D._____ AG Archiv" vernichtet werden sollen und im Übrigen (jedenfalls sinngemäss) Schadenersatz und "Schmerzengeld" fordert, ist hierauf nicht einzutreten, da diese Punkte nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bilden. Sollte sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag betreffend "Schadenersatz" (Beschwerdeantrag 4) auf Dispo- sitiv-Ziff. 3 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen und damit sinngemäss eine Entschädigung nach Art. 433 StPO geltend machen, so ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten.