1.2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde (unter anderem) die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und legt die Gründe hierfür nachvollziehbar dar (vgl. E. 2.2. hiernach). Die Eingabe des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vermag (vorbehaltlich den Ausführungen in E. 1.3. hiernach) den Begründungserfordernissen an eine Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – zu genügen.