3.2. Am 25. September 2024 leistete der Beschwerdeführer die gemäss Art. 383 StPO eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00. -3- 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei diese abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.