Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.266 (STA.2024.2878) Art. 81 Entscheid vom 18. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, Zofingen Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 20. August 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) stellte am 19. März 2024 bei der Kan- tonspolizei Zürich Strafantrag gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) we- gen Verleumdung. 1.2. Am 7. Mai 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Verfahrensübernahme, worauf diese das Verfahren am 16. Mai 2024 übernahm. 2. Mit Verfügung vom 20. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Strafsache nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfü- gung wurde am 29. August 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 7. September 2024 zugestellte Nichtanhandnahme- verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2024 Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aufgehoben wird und meine Beschwerde gutzuheissen. 2. Das Firma D._____ AG und sein Geschäft Führer Herr E._____ und Herr B._____ verurteilt werden. (wie vor geklärt habe). 3. Akten Dokument von Herr E._____ (Beilage 4) im D._____ AG Archiv ver- nichten alle gegebene Kopie an alle Beteiligten Personen in dieser Sitzung auch vernichten. 4. Schadensersatz von Firma D._____ AG und sein Geschäft Führer Herr E._____ und Herr B._____ wird später im Gericht festgelegt 5. Schmerzengeld wegen Traumatisierung Psychische schwerwiegend fol- gen von Verleumdung ehren Verletzung wird später im Gericht festgelegt." 3.2. Am 25. September 2024 leistete der Beschwerdeführer die gemäss Art. 383 StPO eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00. -3- 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Okto- ber 2024, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei diese abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und stimmte mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 den Ausführungen der Be- schwerdeantwort des Beschuldigten und den dort gestellten Rechtsbegeh- ren zu. 3.5. Der Beschwerdeführer erstattete am 28. Oktober 2024 (Postaufgabe: 29. Oktober 2024) eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde (unter anderem) die Auf- hebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und legt die Gründe hierfür nachvollziehbar dar (vgl. E. 2.2. hiernach). Die Eingabe des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vermag (vorbehaltlich den Ausführungen in E. 1.3. hiernach) den Begründungserfordernissen an eine Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – zu genügen. 1.3. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt wer- den, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bis- herigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich unzulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390). -4- Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, dass die Firma D._____ AG und E._____ verurteilt sowie "Aktendokumente im D._____ AG Archiv" vernichtet werden sollen und im Übrigen (jedenfalls sinngemäss) Schadenersatz und "Schmerzengeld" fordert, ist hierauf nicht einzutreten, da diese Punkte nicht Gegenstand der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung bilden. Sollte sich der Beschwerdeführer mit sei- nem Antrag betreffend "Schadenersatz" (Beschwerdeantrag 4) auf Dispo- sitiv-Ziff. 3 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen und damit sinngemäss eine Entschädigung nach Art. 433 StPO geltend ma- chen, so ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten. Der Beschwer- deführer legt nicht dar, aus welchen Gründen ihm entgegen der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung eine solche Entschädigung zuzuspre- chen ist. 1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich gegen die Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens wegen Verleumdung richtet. Im Übrigen ist da- rauf nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Nichtan- handnahmeverfügung das Folgende aus: Der Beschuldigte soll gegenüber F._____, ein gemeinsamer Arbeitskollege des Beschwerdeführers und des Beschuldigten, gesagt haben, dass der Beschwerdeführer ihn mit einem Gewehr bedroht habe. Gestützt auf diese Angaben sei F._____ einvernom- men worden. Dieser habe ausgesagt, eine solche Äusserung durch den Beschuldigten nicht mitbekommen zu haben. Da der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht habe erhärtet werden können, sei die Strafunter- suchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu neh- men. 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass das Strafverfahren einen groben Formfehler aufweise, da er seinen Strafantrag gegen den Beschuldigten und die D._____ AG gestellt habe. Im Strafverfahren sei nur gegen den Beschuldigten, nicht aber gegen die D._____ AG und dessen Geschäftsführer E._____ ermittelt worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in seinem Strafantrag nicht aus- geführt, dass die inkriminierte Aussage durch F._____ wahrgenommen worden sei. E._____ habe in seinem Blatt festgehalten: "Es führt sogar dazu, dass seine Mitarbeiter (er meinte mich) und Teamkollegen Angst vor dieser Person halten (Mail F._____ und Aussage B._____ bzgl. dem -5- Gewehr)". Es sei klar, dass hier von zwei verschiedenen Sachverhalten die Rede sei. Einerseits die Aussage betreffend die E-Mail von F._____ und andererseits die Aussage des Beschuldigten. Die E-Mail von F._____ sei bereits am 11. Mai 2022 verschickt worden. Die inkriminierte Aussage sei- tens des Beschuldigten sei gegenüber E._____ erfolgt und nicht gegenüber F._____. 2.3. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zofingen offenbar zwei Klagen gegen die D._____ AG eingereicht habe, wobei diese Klagen dem Beschuldigten noch nicht bekannt seien. Anlässlich der Schlichtungsver- handlung vor dem Präsidium des Arbeitsgerichts in Zofingen im Verfahren des Beschwerdeführers gegen die D._____ AG habe keine Einigung erzielt werden können, weil der Beschwerdeführer den Empfehlungen des Ge- richtspräsidiums keine Folge habe leisten wollen. Demgemäss sei am 20. November 2023 die Klagebewilligung ausgestellt worden. Offenbar habe der Beschwerdeführer in der Folge am 7. Februar 2024 und am 11. Februar 2024 je eine Klage beim Arbeitsgericht Zofingen eingereicht. Wenn der Klageinhalt in etwa dem Schlichtungsgesuch entspreche, dann sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen die D._____ AG irgendwelche Vorwürfe in Richtung Ehrverletzung, missbräuchliche Kündi- gung etc. erhebe. Es scheine jedenfalls, dass der Strafantrag des Be- schwerdeführers einzig und allein der Durchsetzung zivilrechtlicher An- sprüche dienen solle. Der Strafantrag des Beschwerdeführers basiere auf einer Aktennotiz von E._____ vom 7. November 2023. Gegenstand einer Verleumdung könne nur eine Aussage sein, die ein Täter gegenüber Drittpersonen gemacht habe. Bei dieser Aktennotiz handle es sich um ein internes Dokument, von welchem nicht bekannt sei, ob und wem dies zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Klammerbemerkung in Ziff. 4 laute wie folgt: "Aussage B._____ bzgl. dem Gewehr". Was der Beschuldigte wem gegenüber betreffend ein Gewehr gesagt haben soll, lasse sich in keiner Art und Weise "erhellen". So habe denn auch F._____ in seiner Einvernahme die angebliche Aus- sage nicht bestätigen können. Ebenso bestreite der Beschuldigte, jemals eine solche Aussage gemacht zu haben. Aufgrund dieser Sachlage und der vorliegenden Beweismittel sei klar, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien und nicht bewiesen werden könnten. 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender -6- Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhand- nahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. Novem- ber 2024 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand er- füllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. unge- naue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfol- gungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröff- net oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Frei- spruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1). -7- 3.1.2. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehren- haften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird gemäss Art. 174 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft (Ziff. 1). Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Ziff. 2). 3.2. In der Strafanzeige vom 12. März 2024 (als Bestandteil des Strafantrags vom 19. März 2024 [act. 57]) führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm am 16. Februar 2024 sein Personaldossier durch die D._____ AG zuge- stellt worden sei und sich darin eine Notiz von E._____ befinde, in welcher ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten mit ei- nem Gewehr bedroht habe (act. 59 f.). Der aktenkundigen (offenbar) durch E._____ verfassten Notiz vom 7. November 2023 (act. 61 f.) mit dem Be- treff "Vorbereitung Fall A._____" und dem Titel "Gedanken zum Fall A._____" ist in Ziff. 4 folgende Textpassage zu entnehmen: "[…] Es führte sogar dazu, dass seine Mitarbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Per- son hatten (Mail F._____ und Aussage B._____ bzgl. dem Gewehr)". Es bestehen vorliegend keine Zweifel und es ist grundsätzlich unbestritten, dass mit "dieser Person" der Beschwerdeführer und mit "B._____" der Be- schuldigte gemeint sind. Weiter ergibt sich aus der Formulierung ("und"), dass es sich beim "Mail F._____" und der "Aussage B._____ bzgl. dem Gewehr" um zwei unterschiedliche Sachverhalte bzw. Vorfälle handelt bzw. dass diese nicht zwingend einen Zusammenhang zueinander aufweisen müssen. Insofern ist vorliegend nicht von Belang, dass die Einvernahme von F._____ vom 8. Juli 2024 (act. 12 ff.) keine Ergebnisse hervorgebracht hat, da dieser in den Vorfall mit dem "Gewehr" möglicherweise gar nicht involviert war und entsprechend auch nichts mitbekommen hat. Dies hat der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – denn auch nie behauptet und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm scheint diesbezüglich von einem fal- schen Sachverhalt ausgegangen zu sein. Aufgrund der Formulierung der massgeblichen Textpassage kann jeden- falls beim jetzigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte dahingehend geäussert hat, dass er vom Beschwer- deführer mit einem Gewehr bedroht worden sei, was ihn (oder eine andere Person) zudem in Angst versetzt habe ("[…] dass seine Mitarbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten"]). Da die Aktennotiz durch E._____ verfasst worden zu sein scheint, bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte ihn (und damit eine Drittperson) über einen Vorfall mit dem Beschwerdeführer und einem Gewehr informiert hat. -8- Nachdem E._____ bis anhin nicht zu dieser Aktennotiz und insbesondere zur angeblichen Aussage des Beschuldigten "bzgl. dem Gewehr" befragt worden ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die inkriminierte (oder eine ähnliche) Aussage ge- macht und damit den Beschwerdeführer einer Drohung bezichtigt hat, was prima vista betrachtet eine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB darstellen könnte. Dass der Beschuldigte die Vorwürfe anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2024 (act. 43 ff.) bestritten hat, ändert am Gesagten nichts. Mit der Einvernahme von E._____ liegen sodann weitere Ermittlungsan- sätze vor, von denen vorliegend noch Ergebnisse erwartet werden können. 4. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtan- handnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. August 2024 ist aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu- dem zu prüfen haben, ob sich der Strafantrag des Beschwerdeführers vom 12. März 2024 bzw. 19. März 2024 noch gegen weitere Personen richtet, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht (vgl. E. 1.3. hiervor). 5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist im Beschwerdever- fahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, was er auch nicht behauptet, weshalb ihm für das Obsiegen keine Entschädigung aus- zurichten ist. Der Beschuldigte unterliegt im Beschwerdeverfahren, so dass ihm keine Entschädigung zusteht. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. August 2024 wird aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 18. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser