4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer, dessen Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entschädigung entfällt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, insgesamt Fr. 863.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)