Der Beschwerdeführer hat sich folglich den gesetzlichen Folgen, welche sich aus Art. 354 Abs. 3 StPO ergeben, zu unterziehen. Gemäss der erwähnten Bestimmung wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. 3.5. Zusammenfassend ist die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2024 eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -7-