3.4. Die Voraussetzungen der Zustellfiktion sind somit erfüllt und der Strafbefehl galt somit als am 5. Juni 2024 zugestellt (UA act. 25 bzw. 30). Damit begann die Einsprachefrist am 6. Juni 2024 zu laufen und endete demgemäss am Montag, 17. Juni 2024 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die dagegen gerichtete sinngemässe Einsprache vom 25. Juli 2024 (Postaufgabe; UA act. 34) war demgemäss verspätet, was im Übrigen auch für die sinngemäss per EMail am 17. Juli 2024 eingereichte Einsprache gilt (UA act. 28). Der Beschwerdeführer hat sich folglich den gesetzlichen Folgen, welche sich aus Art. 354 Abs. 3 StPO ergeben, zu unterziehen.