Die genannten Umstände erscheinen nicht als konkrete Anzeichen für Fehler im Sinne der dargelegten Rechtsprechung, was auch für die Spekulation des Herausfischens der Abholungseinladung durch den Anzeigeerstatter oder durch Schüler des nahegelegenen Schulhauses gilt. Eine konkrete Pflichtwidrigkeit eines Postangestellten macht der Beschwerdeführer nicht geltend.