Aufgrund der Postinformation, dass die Sendung dem Empfänger angezeigt worden ist (vgl. UA act. 25 bzw. 30), besteht eine natürliche Vermutung für die Zustellung der Abholungseinladung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist nicht nachvollziehbar, warum die Regeln über die Zustellfiktion im Falle, wo eine Partei behauptet, nie vom Zustellversuch erfahren zu haben, nicht anwendbar sein sollten; die Figur der natürlichen Vermutung dafür, dass die Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde, beschlägt typischerweise gerade derartige Fälle.