Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler -6- vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3; 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).