Im Rahmen dieser Anzeigeneröffnung wurde er darüber informiert, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Verdachts auf Drohung und Beschimpfung eingeleitet worden sei (UA act. 14), dass er an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzeigt werde und dass er von dieser Stelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde (UA act. 18 f.). Der Beschwerdeführer wusste somit, dass ein Prozessrechtsverhältnis besteht. Rund zwei Monate später, am 28. Mai 2024, wurde der Strafbefehl ausgefällt (UA act. 22 ff.), mit dessen Zustellung er rechnen musste. 3.3. Mit seinem Einwand betreffend Nichterhalt der Abholungseinladung ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.