3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass ein Verfahrensverhältnis bestand und er mit Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm rechnen musste. Ihm wurde am 26. März 2024 durch die Kantonspolizei die Anzeige von B._____ eröffnet (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 1 ff.). Im Rahmen dieser Anzeigeneröffnung wurde er darüber informiert, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Verdachts auf Drohung und Beschimpfung eingeleitet worden sei (UA act. 14), dass er an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzeigt werde und dass er von dieser Stelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde (UA act.