Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 143 III 15 E. 4.1; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1;