2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass es eine Tatsache sei, dass er die Abholungseinladung nicht bekommen habe und somit keine Chance gehabt habe, den eingeschriebenen Strafbefehl abzuholen und innert 10-tägiger Frist eine Einsprache dagegen einzureichen. Das Gegenteil könne er nicht beweisen. Seine Überlegungen zielten auch nicht ausschliesslich auf einen Fehler der Post ab. Er habe als Erstes erfolglos seine Altpapierbeige durchsucht. Für ihn sei die Möglichkeit, dass er die Abholungseinladung übersehen habe, ausgeschlossen. Das Haus, in dem er wohne, habe zwei Hausteile mit unterschiedlichen Adressen.