Der Beschwerdeführer bringe vor, die Abholungseinladung nicht erhalten zu haben. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genüge indessen nicht, um die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung zu widerlegen. Der Beschwerdeführer bringe keine konkreten Anzeichen für einen Fehler vor. Der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung sei damit nicht erbracht worden, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden sei.