2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung wird das Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl sowie der Eintritt seiner Rechtskraft damit begründet, dass der Beschwerdeführer Kenntnis über das laufende Strafverfahren gegen ihn gehabt habe. Der Strafbefehl gelte als am 5. Juni 2024 nach Ablauf der Abholfrist zugestellt. Die Eingabe vom 25. Juli 2024 sei offensichtlich zu spät erfolgt. Innert Frist von zehn Tagen seit Zustellung des Strafbefehls sei keine Einsprache erhoben worden, so dass der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei. Der Beschwerdeführer bringe vor, die Abholungseinladung nicht erhalten zu haben.