Hingegen bildet der Strafbefehl selbst bzw. die darin ausgesprochene Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zum Sachverhalt gemäss Strafbefehl äussert, ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf nicht einzutreten. -4- 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich im Übrigen einzutreten.