1.3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 liess die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm A._____ eine Kopie des Strafbefehls und der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zukommen und führte aus, dass er vom Verfahren Kenntnis gehabt habe und mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen. Falls er damit nicht einverstanden sei, solle er der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine gültige Einsprache zukommen lassen. 1.4. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Postaufgabe) reichte A._____ sein E-Mail vom 17. Juli 2024 schriftlich ein und mit Eingabe vom 25. Juli 2024 (Postaufgabe) erhob er explizit Einsprache.