Der Strafbefehl wurde am 28. Mai 2024 der Post übergeben, am 29. Mai 2024 an A._____ zur Abholung gemeldet und nach unbenütztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 6. Juni 2024 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm retourniert. 1.2. Mit E-Mail vom 17. Juli 2024 erhob A._____ nach Erhalt einer Mahnung im Verfahren ST.2024.2124 sinngemäss Einsprache mit dem Hinweis, dass ihm nie eine Abholungseinladung bzw. ein Strafbefehl zugestellt worden sei.