3.7. Andere Gründe, aus denen die Beschlagnahme des Audi RS3 unverhältnismässig sein könnte, nennt der Beschwerdeführer nicht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. 3.8. Zusammenfassend erweist sich die Beschlagnahme des Audi RS3 als rechtens und ist die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).