Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verlangt deshalb zu Recht vom Vater des Beschwerdeführers eine Erklärung, wonach er dem Beschwerdeführer den Audi RS3 – selbst bei erneutem Erhalt der Fahrberechtigung – nicht mehr zur Verfügung stellen werde. Eine derartige Erklärung wurde von ihm offenbar nicht abgegeben, weshalb aktuell keine mildere Massnahme, die gleich wie die Beschlagnahme geeignet wäre, dem Beschlagnahmezweck Nachachtung zu schenken, auszumachen ist. - 10 -