Aus diesem Grund bietet die Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 4. September 2024 (Beschwerdebeilage 10), wonach er die Fahrzeugschlüssel unter Verschluss halten werde, solange der Beschwerdeführer nicht wieder im Besitz des Führerausweises sei, nicht ausreichend Gewähr dafür, dass der Audi RS3 bis zum Entscheid über die Einziehung desselben dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehen wird. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verlangt deshalb zu Recht vom Vater des Beschwerdeführers eine Erklärung, wonach er dem Beschwerdeführer den Audi RS3 – selbst bei erneutem Erhalt der Fahrberechtigung – nicht mehr zur Verfügung stellen werde.