Sollte aber der Fall eintreten, dass der Führerausweis dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid in der vorliegenden Strafsache wieder ausgehändigt würde, bestünde die konkrete Gefahr einer weiteren groben oder qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit dem Audi RS3. Aus diesem Grund bietet die Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 4. September 2024 (Beschwerdebeilage 10), wonach er die Fahrzeugschlüssel unter Verschluss halten werde, solange der Beschwerdeführer nicht wieder im Besitz des Führerausweises sei, nicht ausreichend Gewähr dafür, dass der Audi RS3 bis zum Entscheid über die Einziehung desselben dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stehen wird.