Der Beschwerdeführer konnte auch seine im damaligen Zeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit nicht angeben (Frage 12 zur delegierten Einvernahme vom 24. August 2024, wonach er nicht wisse, wie schnell er gefahren sei). Es ist anzunehmen, dass dies am gefahrenen Tempo lag, welches ihm verunmöglichte, dem Tachometer gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. Dies weist auf Überforderung hin und weckt erhebliche Bedenken an der Fahrfähigkeit und damit auch am verantwortungsvollen Umgang des erst 21-jährigen Beschwerdeführers insbesondere mit leistungsstarken Fahrzeugen. -9-