Der Umstand, bereits ein Mal gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben, scheint ihn nicht beeindruckt zu haben. Bedenklich ist weiter, dass er nur gerade zwei Monate nach Besitznahme des Audi RS3 (Frage 53 der Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 24. August 2024) (mutmasslich) einen derartigen Geschwindigkeitsexzess an den Tag gelegt hat. Der erst 21-jäh- rige Beschwerdeführer scheint fasziniert von leistungsstarken Fahrzeugen, was an sich natürlich nicht verboten ist. Nicht erlaubt ist hingegen, diese Faszination mit Geschwindigkeitsexzessen auszuleben.