3.4.2. Im Sinne einer Gefährdungsprognose ist in Beachtung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG summarisch zu prüfen, ob das beschlagnahmte Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn von weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 140 IV 133 E. 3.4; 139 IV 250 E. 2.3.3). -8-