Dies bleibt vielmehr dem Straf- und Einziehungsgericht vorbehalten (siehe auch: BGE 140 IV 133 E. 3.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.4). -7- 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer stellt den Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG) in Frage, weil ihm hierfür bislang keine Beweise vorgelegt worden seien.