3.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO werden Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Die Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen zu prüfen. Dies ist vielmehr Sache des für die Einziehung zuständigen Strafrichters.